Die Bundesregierung hat unter anderem Reformen zum Schutz von Verbrauchern und Kleinstgewerbetreibende beschlossen. Für existenzsichernde, wichtige Verträge, wie beispielsweise Wasser- oder Stromvertrag, besteht nunmehr ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt, dass Verbraucher grundsätzlich nicht in Zahlungsverzug kommen, wenn die Zahlung „coronabedingt“ vorübergehend eingestellt wird. Daneben wurden seitens des Gesetzgebers Einschränkungen des Kündigungsrechts des Vermieters von Miet- oder Pachtverträgen wegen Zahlungsverzugs beschlossen, wenn die Corona-Pandemie der Grund für die Zahlungsrückstände ist. Viele Rechtsfragen ergeben sich auch im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Kurzarbeit und Zahlung von Kurzarbeitergeld. Insgesamt gilt: Bevor Sie also unberechtigte Ansprüche stellen oder übereilt Zahlungen – möglicherweise unberechtigt – einstellen oder zurückfordern, sollten Sie durch uns Ihre Ansprüche rechtlich überprüfen lassen!