Viele Verbraucher kennen diese Situation: Urlaubs- oder Flugreisen werden storniert, Flüge
annulliert, bereits gebuchte Hotelaufenthalte werden abgesagt. Privatpersonen versuchen vergeblich,
ihr Geld zurückzufordern und erhalten seitens des Reiseveranstalters entweder keine
Reaktion oder sehen sich mit ungewollten Umbuchungen oder Gutscheinangeboten konfrontiert.
Grundsätzlich gilt jedoch: Wird Ihre Reise von Ihrem Vertragspartner storniert bzw. abgesagt
oder kann er die Leistungen z.B. aufgrund von Einreiseverboten nicht erbringen, besteht ein
Rückerstattungsanspruch.
Auch der Verbraucher kann eine Pauschalreise bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen
Umständen“ grundsätzlich kostenfrei stornieren. Die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden
Einreiseverbote oder die weltweiten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes stellen
zumindest ein Indiz hierfür dar und können Ihnen somit im konkreten Einzelfall ein gesetzliches
Rücktrittsrecht gewähren. Das gleiche gilt für Fluggäste, Busreisende oder Übernachtungsgäste,
die also nur einzelne Reiseleistungen gebucht haben.
Sie müssen sich nicht mit Gutscheinen vertrösten lassen, wenn Sie ein Recht zur kostenlosen
Stornierung haben. Dies wurde kürzlich auch durch den EU-Justizkommissar Didier Reynders
bestätigt. Nationale Entscheidungen müssen im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Eine
Gutscheinlösung ist im europäischen Recht bisher nicht vorgesehen.
Auch eine zuvor abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung ist kein Garant für eine Rückerstattung
Ihrer Reisekosten in der aktuellen Situation. Die Versicherung greift nämlich nur unter
bestimmten Bedingungen und schließt regelmäßig einen Versicherungsschutz bei Krisen im
Ausland oder Pandemien aus. Es ist daher bei Corona-bedingten Stornierungen regelmäßig
ein Vorgehen gegen den Veranstalter/die Fluggesellschaft erforderlich.