Viele Verbraucher kennen diese Situation: Urlaubs- oder Flugreisen werden storniert, Flüge

annulliert, bereits gebuchte Hotelaufenthalte werden abgesagt. Privatpersonen versuchen vergeblich,

ihr Geld zurückzufordern und erhalten seitens des Reiseveranstalters entweder keine

Reaktion oder sehen sich mit ungewollten Umbuchungen oder Gutscheinangeboten konfrontiert.

Grundsätzlich gilt jedoch: Wird Ihre Reise von Ihrem Vertragspartner storniert bzw. abgesagt

oder kann er die Leistungen z.B. aufgrund von Einreiseverboten nicht erbringen, besteht ein

Rückerstattungsanspruch.

Auch der Verbraucher kann eine Pauschalreise bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen

Umständen“ grundsätzlich kostenfrei stornieren. Die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden

Einreiseverbote oder die weltweiten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes stellen

zumindest ein Indiz hierfür dar und können Ihnen somit im konkreten Einzelfall ein gesetzliches

Rücktrittsrecht gewähren. Das gleiche gilt für Fluggäste, Busreisende oder Übernachtungsgäste,

die also nur einzelne Reiseleistungen gebucht haben.

Sie müssen sich nicht mit Gutscheinen vertrösten lassen, wenn Sie ein Recht zur kostenlosen

Stornierung haben. Dies wurde kürzlich auch durch den EU-Justizkommissar Didier Reynders

bestätigt. Nationale Entscheidungen müssen im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Eine

Gutscheinlösung ist im europäischen Recht bisher nicht vorgesehen.

Auch eine zuvor abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung ist kein Garant für eine Rückerstattung

Ihrer Reisekosten in der aktuellen Situation. Die Versicherung greift nämlich nur unter

bestimmten Bedingungen und schließt regelmäßig einen Versicherungsschutz bei Krisen im

Ausland oder Pandemien aus. Es ist daher bei Corona-bedingten Stornierungen regelmäßig

ein Vorgehen gegen den Veranstalter/die Fluggesellschaft erforderlich.

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