Nachdem nunmehr bekannt ist, dass das Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
Braunschweig für die meisten Kläger mit einem Vergleich im Sinne einer Einmalzahlung
endet, beschränken sich die Klagen vor den Gerichten auf diejenigen Kläger, die mit
den oftmals dürftigen Vergleichskonditionen nicht einverstanden waren, denen kein Vergleich
angeboten wurde oder die sich bisher nicht dem Musterfeststellungsverfahren angeschlossen
hatten. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, sind in vielen Fällen Schadenersatzansprüche
gegen Volkswagen noch nicht verjährt, sodass noch immer die Möglichkeit
besteht, durch einen Rechtsanwalt individuelle Klagen auf Schadensersatz vor den Gerichten
einzureichen.
Daneben wurde Anfang des Jahres bekannt, dass entgegen der bisherigen Beteuerungen
auch Fahrzeuge des Typs Volkswagen T5/T6 („VW-Bus“) die Abgasgrenzwerte im regulären
Fahrbetrieb nicht einhalten. In den letzten Wochen wurden einige, aber mutmaßlich bisher
noch nicht alle betroffenen Halter und Eigentümer von VW-Bussen seitens der Volkswagen
AG angeschrieben und über die Rückrufaktion „37L8“ informiert. Es geht wieder um
Grenzüberschreitungen bei den Abgaswerten, was eine Änderung der Motorsteuerungssoftware
erforderlich macht. Der Verdacht liegt nahe, dass auch bei diesen Modellen unzulässige
Abschalteinrichtungen verbaut wurden.
Eine neue Dimension erreicht der Diesel-Abgasskandal durch Fahrzeuge, in denen ein sogenanntes
„Thermofenster“ verbaut ist. Eine derartige Einrichtung wird von einer Vielzahl von
Automobilherstellern verwendet. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung zur Verringerung
der Abgaswerte, die hauptsächlich in einem Temperaturbereich zwischen 20 und 30 °C
aktiv ist. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden Abgasgrenzwerte regelmäßig nicht
erreicht. Es mag ein Zufall sein, dass die Umgebungstemperaturen auf dem Prüfstand, auf
dem die für die Zulassung entscheidenden Abgaswerte gemessen werden, im Bereich zwischen
20 und 30 °C liegen. Die Beurteilung der Unzulässigkeit derartiger Einrichtungen und
daraus resultierender Schadensersatzansprüche ist derzeit Gegenstand von zahlreichen Klageverfahren
vor den Gerichten. Hauptsächlich betroffen sind größere Dieselmotoren mit einem
3,0 l Aggregat.
Es besteht bei Dieselfahrzeugen zwischenzeitlich eine unüberschaubare Anzahl von unzulässigen
Abschalteinrichtungen beim nahezu allen Herstellern. Verbraucher können sich
über eine Seite des Kraftfahrtbundesamtes darüber informieren, ob auch in ihrem Dieselfahrzeug
eine unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut ist. Zu dieser Kehrseite gelangen Sie
auf der Homepage www.kba.de über folgenden Pfad: Marktüberwachung –> Abgasthematik
–> Übersicht betroffener Fahrzeugvarianten. In den dort zur Verfügung gestellten Tabellen
sind Fahrzeuge der Hersteller Audi, BMW, Chevrolet, Dacia, Fiat, Ford, Jeep, Hyundai,
Jaguar, Mazda, Mercedes-Benz, Nissan, Opel, Porsche, Renault, Subaru, Suzuki und
Volkswagen zu finden, bei denen das Kraftfahrtbundesamt davon ausgeht, dass in bestimmten
Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kamen.
Wir prüfen, ob auch Ihr Fahrzeug betroffen ist und machen Ihre Ansprüche beim Hersteller
geltend!