Nachdem nunmehr bekannt ist, dass das Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht

Braunschweig für die meisten Kläger mit einem Vergleich im Sinne einer Einmalzahlung

endet, beschränken sich die Klagen vor den Gerichten auf diejenigen Kläger, die mit

den oftmals dürftigen Vergleichskonditionen nicht einverstanden waren, denen kein Vergleich

angeboten wurde oder die sich bisher nicht dem Musterfeststellungsverfahren angeschlossen

hatten. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, sind in vielen Fällen Schadenersatzansprüche

gegen Volkswagen noch nicht verjährt, sodass noch immer die Möglichkeit

besteht, durch einen Rechtsanwalt individuelle Klagen auf Schadensersatz vor den Gerichten

einzureichen.

Daneben wurde Anfang des Jahres bekannt, dass entgegen der bisherigen Beteuerungen

auch Fahrzeuge des Typs Volkswagen T5/T6 („VW-Bus“) die Abgasgrenzwerte im regulären

Fahrbetrieb nicht einhalten. In den letzten Wochen wurden einige, aber mutmaßlich bisher

noch nicht alle betroffenen Halter und Eigentümer von VW-Bussen seitens der Volkswagen

AG angeschrieben und über die Rückrufaktion „37L8“ informiert. Es geht wieder um

Grenzüberschreitungen bei den Abgaswerten, was eine Änderung der Motorsteuerungssoftware

erforderlich macht. Der Verdacht liegt nahe, dass auch bei diesen Modellen unzulässige

Abschalteinrichtungen verbaut wurden.

Eine neue Dimension erreicht der Diesel-Abgasskandal durch Fahrzeuge, in denen ein sogenanntes

„Thermofenster“ verbaut ist. Eine derartige Einrichtung wird von einer Vielzahl von

Automobilherstellern verwendet. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung zur Verringerung

der Abgaswerte, die hauptsächlich in einem Temperaturbereich zwischen 20 und 30 °C

aktiv ist. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden Abgasgrenzwerte regelmäßig nicht

erreicht. Es mag ein Zufall sein, dass die Umgebungstemperaturen auf dem Prüfstand, auf

dem die für die Zulassung entscheidenden Abgaswerte gemessen werden, im Bereich zwischen

20 und 30 °C liegen. Die Beurteilung der Unzulässigkeit derartiger Einrichtungen und

daraus resultierender Schadensersatzansprüche ist derzeit Gegenstand von zahlreichen Klageverfahren

vor den Gerichten. Hauptsächlich betroffen sind größere Dieselmotoren mit einem

3,0 l Aggregat.

Es besteht bei Dieselfahrzeugen zwischenzeitlich eine unüberschaubare Anzahl von unzulässigen

Abschalteinrichtungen beim nahezu allen Herstellern. Verbraucher können sich

über eine Seite des Kraftfahrtbundesamtes darüber informieren, ob auch in ihrem Dieselfahrzeug

eine unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut ist. Zu dieser Kehrseite gelangen Sie

auf der Homepage www.kba.de über folgenden Pfad: Marktüberwachung –> Abgasthematik

–> Übersicht betroffener Fahrzeugvarianten. In den dort zur Verfügung gestellten Tabellen

sind Fahrzeuge der Hersteller Audi, BMW, Chevrolet, Dacia, Fiat, Ford, Jeep, Hyundai,

Jaguar, Mazda, Mercedes-Benz, Nissan, Opel, Porsche, Renault, Subaru, Suzuki und

Volkswagen zu finden, bei denen das Kraftfahrtbundesamt davon ausgeht, dass in bestimmten

Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kamen.

Wir prüfen, ob auch Ihr Fahrzeug betroffen ist und machen Ihre Ansprüche beim Hersteller

geltend!