Die Sparkassen, unter anderem im Raum Mainfranken, kündigen tausende von Prämiensparverträgen, die in den neunziger Jahren abgeschlossen wurden.
Die Sparkassen kündigen die Verträge mit der Begründung, dass die Prämiensparverträge wegen der Niedrigzinsphase nicht länger aufrecht zu erhalten seien und beziehen sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Az. XI ZR 345/18.
Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in diesem Urteil eine Kündigung des Prämiensparvertrages durch eine Sparkasse als zulässig angesehen hat, allerdings handelt es sich nicht um ein Grundsatzurteil.
Beim Vergleich des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Vertrages ist eine wesentliche Abweichung in mindestens einem entscheidungserheblichen Punkt zu den Verträgen, die im Raum Mainfranken von der Sparkasse gekündigt wurden, vorhanden.
Die Zulässigkeit einer Kündigung von Prämiensparverträgen ist somit von der Überprüfung im Einzelfall abhängig. Eine pauschale Kündigungsmöglichkeit wurde zu keinem Zeitpunkt durch den Bundesgerichtshof erklärt.
Es kann Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt und die Sparkasse aufgefordert werden, den Prämiensparvertrag zu unveränderten Bedingungen fortführen zu lassen, um die lukrativen Prämien und Zinsen weiterhin zu erhalten.
Weiterhin ist offenbar geworden, dass die Sparkassen jahrelang zu wenig Zinsen an die Sparer bezahlt haben.
Deshalb sollte die Bank zur Zinsneuberechnung aufgefordert werden. Teilweise fallen mehrere 1000 Euro an Nachzahlung an. Es sind somit ca. vierstellige Beträge an Zinsnachzahlungen zu erwarten.
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