Die Sparkassen haben zahlreiche Prämiensparverträge aus den 90er Jahren gekündigt.
Gegen diese Kündigung kann sowohl durch den Sparer selbst, als auch mit rechtsanwaltlicher
Hilfe Widerspruch erhoben werden.
Die von der Sparkasse oftmals zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen
XI ZR 345/18 ist nicht uneingeschränkt auf die Konstellation der Verträge mit den Sparkassen
der Regionen Mainfranken, Schweinfurt-Haßberge, Bad Neustadt und Bad Kissingen
übertragbar.
Zudem sind stets individuelle, im Einzelfall vorhandene Vertragsunterlagen zu überprüfen
und mit einzubeziehen. Wir setzen bereits in mehreren Verfahren Ansprüche auf Fortführung
der Verträge sowie auf Zahlung von Zinsen gerichtlich durch und stehen Ihnen kompetent
zur Seite. So haben wir bereits erfolgreich für unsere Mandanten außergerichtlich nicht unerhebliche
Beträge (nahezu sämtlich im vierstelligen Bereich) an Zinsnachzahlungen erhalten.
Es kann deshalb eine Neuberechnung der Zinsen durchaus erfolgsversprechend gefordert
werden.