Die Sparkassen haben zahlreiche Prämiensparverträge aus den 90er Jahren gekündigt.

Gegen diese Kündigung kann sowohl durch den Sparer selbst, als auch mit rechtsanwaltlicher

Hilfe Widerspruch erhoben werden.

Die von der Sparkasse oftmals zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen

XI ZR 345/18 ist nicht uneingeschränkt auf die Konstellation der Verträge mit den Sparkassen

der Regionen Mainfranken, Schweinfurt-Haßberge, Bad Neustadt und Bad Kissingen

übertragbar.

Zudem sind stets individuelle, im Einzelfall vorhandene Vertragsunterlagen zu überprüfen

und mit einzubeziehen. Wir setzen bereits in mehreren Verfahren Ansprüche auf Fortführung

der Verträge sowie auf Zahlung von Zinsen gerichtlich durch und stehen Ihnen kompetent

zur Seite. So haben wir bereits erfolgreich für unsere Mandanten außergerichtlich nicht unerhebliche

Beträge (nahezu sämtlich im vierstelligen Bereich) an Zinsnachzahlungen erhalten.

Es kann deshalb eine Neuberechnung der Zinsen durchaus erfolgsversprechend gefordert

werden.

Sprechen Sie uns an!