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Sparkassen: Erneute Kündigungswelle von Prämiensparverträgen

Die Sparkassen kündigen aktuell Prämiensparverträge zum Ende des Jahres 2021. Begründet werden diese Kündigungen mit der extremen Niedrigzinsphase unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Az. XI ZR 345/18. Tatsächlich unterscheiden sich die im Raum Mainfranken, Schweinfurt, Hassberge, Bad Neustadt, Bad Kissingen abgeschlossenen Verträge jedoch von dem Prämiensparvertrag, der der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag.

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Eine endgültige Entscheidung über das Kündigungsrecht dieser Prämiensparverträge mit identischem Inhalt liegt noch nicht vor. Weitere Entscheidungen bzw. noch rechtshängige Verfahren zeigen jedoch, dass die oben angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht alle Kündigungen deckt.

1. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 101 MK 1/20

Darüber hinaus ist derzeit eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg unter dem Az. 101 MK 1/20 beim Bayerischen Obersten Landesgericht rechtshängig. Der dortige Kläger, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begehrte darin die Feststellung, dass bei Prämiensparverträgen flexibel, die die Angabe „FJ” formularmäßig beinhalten, das ordentliche, gesetzliche und vertragliche Kündigungsrecht der Sparkasse ausgeschlossen ist.

Eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts wäre bei identischen Angaben uneingeschränkt übertragbar. Die Entscheidung steht noch aus.

2. Oberlandesgerichts Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az. 8 U1770/18

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az. 8 U1770/18 ist bereits rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Dresden erklärte die Kündigung der dort beklagten Sparkasse als nichtig, da es an einem sachgerechten Grund fehlte. Es wurde eine Laufzeit bzw. Vertragsdauer im Vertrag von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren vereinbart.

3. BGH XI ZR 234/20

Weiterhin liegt dem Bundesgerichtshof unter dem  Az. XI ZR 234/20 das Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 Az. 5 MK 1/19, über eine von der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig durchgeführte Musterfeststellungsklage, zur Entscheidung vor. Die mündliche Verhandlung wurde für den 06.10.2021 anberaumt. Das Urteil wird richtungsweisend sein.

In diesem Rechtsstreit wird unabhängig von der Frage, ob ein Recht zur Kündigung und Beendigung des Prämiensparvertrages bestand, der Anspruch auf Zahlung rückständiger Zinsen entschieden.

Eine Vielzahl von Gerichten hat bereits festgestellt, dass die Sparkassen in der Vergangenheit eine fehlerhafte Zinsberechnung vorgenommen haben. Dies hat zur Konsequenz, dass der Sparer noch Zahlungen verlangen kann.

Unsere Mandanten haben sich zur Verbraucherzentrale begeben, um die Zinsen nachberechnen zu lassen. Die Hink und Fischer GbR hat für die Verbraucherzentrale die Berechnungen vorgenommen und es ergaben sich im Ergebnis erhebliche Nachzahlungsansprüche.

Wir haben bereits beim Landgericht Würzburg Verfahren geführt, in welchen Sachverständiger eingeschaltet wurden. Deren Gutachten haben die Berechnungen der Hink und Fischer GbR über die Verbraucherzentrale letztlich bestätigt.

Unabhängig von der Fortführung des Vertrages und der Frage nach dem Kündigungsrecht der Sparkasse, empfiehlt es sich, in jedem Fall eine Forderung auf Zahlung von Zinsen zu stellen.


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