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Bausparkassen (Wüstenrot, BSQ etc.) kündigen Bausparverträge und verweigern die Zahlung von Bonus/Bonuszinsen

Die Bausparkassen kündigen in den letzten Jahren zahlreiche Bausparverträge mit der Begründung, diese seien seit teilweise über zehn Jahren Zuteilungsreif, weshalb eine Kündigung unter anderem nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig wäre.

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Die Bausparkassen kündigen in den letzten Jahren zahlreiche Bausparverträge mit der Begründung, diese seien seit teilweise über zehn Jahren Zuteilungsreif, weshalb eine Kündigung unter anderem nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig wäre.

Unabhängig davon, dass gewichtige Argumente gegen ein Kündigungsrecht sprechen, besteht die weitere Problematik, dass die Bausparkassen die versprochenen Bonuszinsen nicht auszahlen.

In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträgen (meist § 3 ABB) ist geregelt, dass der Sparer eine rückwirkende höhere Verzinsung (= Schlussbonus) erhält, wenn er nach Zuteilung des Bausparvertrages und nach einer gewissen Mindestlaufzeit auf das Bauspardarlehen verzichtet.

Der Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 3 Abs. 2 der ABB ist meist wie folgt formuliert:

Der Bonus wird nur gewährt, wenn

– der Bausparer kündigt oder auf das Bauspardarlehen verzichtet und

– der Bausparvertrag mindestens sieben Jahre bestanden hat und

– eine gewisse Bewertungszahl vorhanden ist.

Die Bausparkassen argumentieren meist, da sie selbst selbst gekündigt haben, ein Verzicht auf das Bauspardarlehen lägen nicht vor, weshalb die Zahlung des Bonus verweigert wird.

In vielerlei Fällen besteht ein Anspruch auf Gewährung des Bonus, da tatsächlich auch konkludent ein Verzicht des Bausparers auf das Bauspardarlehen rechtlich vorliegt.

Wir prüfen Ansprüche auf Zahlung von Bonuszinsen, prüfen die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Bausparvertrages und fragen kostenfrei bei Rechtsschutzversicherungen um Deckungsschutz nach.

Rechtsanwätlin Sorrentino hat langjährige Erfahrung im Bereich des Banken- und Kapitalanlagerecht. Neben der Beratung im Einzelfall überprüft und untersucht sie Anlagekonstrukte oder Prospekte auf ihre rechtliche und sachliche Richtigkeit sowie auf Risiken und macht vor allem Schadensersatzansprüchen für ihre Mandanten geltend.

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