Kunden, die bei der Wüstenrot einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, sollten nicht vorschnell das folgende neuerliche Vorgehen Ihrer Bausparkasse akzeptieren:
1. Vorgehen
Die Bausparkasse kündigt in einer Vielzahl von Fällen nach über 10-jähriger Zuteilungsreife den Vertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. § 3 ABB
Ursprünglich wurde den Sparern versprochen, dass sich die Guthabenszinsen rückwirkend ab Vertragsbeginn nach § 3 ABB z.B. auf 4,25 % jährlich erhöhen, wenn nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen verzichtet wird und seit Vertragsbeginn mindestens 7 Jahre vergangen sind. Nunmehr wird eine entsprechende Erhöhung des zusätzlichen Zinses abgelehnt.
3. Keine rückwirkende Zahlung des Bonuszinses
Obwohl alle Voraussetzungen vorliegen, verweigert die Wüstenrot die rückwirkende Zahlung des Bonuszinses bzw. die Erhöhung mit der Begründung, es läge kein Verzicht auf das Bauspardarlehen vor, obwohl entsprechende Formulare seitens der Sparer mit der Überschrift „Zahlungsauftrag“ oder „Zuteilungsannahme“ ausgefüllt wurden.
4. Beanstandung der fehlenden Beantragung des Bonus
Außerdem wird teilweise seitens der Wüstenrot die Auszahlung des Bonuszinses mit der Begründung verweigert, es sei ein zusätzlicher ausdrücklicher Antrag auf Auszahlung des zusätzlichen Zinses als Bonus durch den Bausparer erforderlich gewesen.
Lassen Sie sich durch uns beraten!
Die Ablehnung der Zahlung des zusätzlichen Zinses sollte nicht vorschnell akzeptiert werden! Vielmehr ist individuell zu überprüfen, ob die Verweigerung tatsächlich im Einzelfall rechtlich korrekt ist. Wir setzen uns für Sie ein und fordern die Erhöhung des Zinses, wenn alle Voraussetzungen für den Erhalt der Gesamtverzinsung gegeben sind.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir gern für Sie die kostenfreie Korrespondenz mit Ihrer Versicherung.